Stellungnahme: Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

05.02.2016

Schriftliche Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetzentwurf der Landesregierung
„Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes“ (Drucksache 16/9887)
sowie den daraus sich ergebenden Verordnungsentwürfen

Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich in seinen Grundsätzen an den Grund-strukturen des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) aus dem Jahr 2009, das vor allem in der Frage der Gleichwertigkeit der Lehrämter eine deutliche Antwort gegeben hat und daher u.a. in diesem Punkt vom VBE NRW begrüßt worden war.

Die notwendige Überarbeitung des LABG vor allem im Hinblick auf die Inklusion und die sich in einem Transformationsprozess befindliche Schulstruktur ist nachvollziehbar.
Die vorliegende Stellungnahme geht in Ihrer Struktur auf zwei Bereiche ein.
I) Der Gesetzentwurf zum LABG
II) Die Situation der Ausbilderinnen und Ausbilder an den ZfsL

I) Gesetzentwurf zum LABG

Die in § 2 (2) genannte Befähigung zum professionellen Umgang mit Vielfalt insbeson-dere mit Blick auf das inklusive Schulsystem und die Befähigung zur Kooperation mit anderen Berufsgruppen und Einrichtungen ist zu begrüßen. In diesem Zusammenhang soll die Ausbildung die Befähigung schaffen und die Bereitschaft stärken, die individuel-len Potenziale und Fähigkeiten aller Schülerinnen und Schüler zu erkennen, zu fördern und zu entwickeln.

Hieraus ergeben sich Änderungen in der LZV § 1 (2), wonach fachdidaktische Leistun-gen in der Regel auch inklusionsorientierte Fragestellungen umfassen sollen.
Aus diesen Änderungen ergeben sich für die Ausbildung neue Elemente für die auch entsprechende personelle Kapazitäten und Ressourcen an der Hochschule und in den ZfsL bereitgestellt werden müssen.

Leider muss der VBE NRW feststellen, dass weiterhin ein klareres Bekenntnis zur Gleichwertigkeit der Lehrämter fehlt. Dieses Bekenntnis wäre im §3 (1) durch die Ergänzung „Alle Lehrämter sind gleichwertig.“ leicht zu ergänzen. Im Übrigen eine Einlassung des VBE NRW schon zum vorherigen LABG.

Erfreulich ist, dass im § 11 (5) unter der Nummer 2. die Vorgabe einer Profilwahl (Haupt- oder Realschule) ersatzlos gestrichen wird. Schon bei der Stellungnahme zum LABG aus dem Jahre 2009 bemängelte der VBE NRW diese Passage als weder zielführend noch zukunftsweisend.

Den neuen Satz unter § 11 (5) Nr. 5, der die befristete Erprobung neuer sonderpädagogischer Qualifikation für das Lehramt an Grundschulen genehmigt, sieht der VBE NRW kritisch. Das Lehramt für sonderpädagogische Förderung und das Lehramt an Grundschulen müssen eigenständige Lehrämter mit eigenständiger Expertise bleiben. Hier bedarf es einer kritischen Prüfung bei einer befristeten Erprobung sowie einer gründlichen und fundierten Evaluation im Anschluss an diese Befristung.

Die verbindliche Aufnahme (§ 11 (7)) für Leistungen in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte für alle Lehrämter wird ausdrücklich begrüßt.

Der Wegfall des Eignungspraktikums in § 12 wird aus bildungspolitischer Sicht bedauert, ist aber aus Sicht der Schulpraxis nachvollziehbar. Die Zusammenführung zu einem Eignungs- und Orientierungspraktikum ist insofern ein praxisnaher Kompromiss, der weiterhin in Verbindung mit den anderen Praxiselementen zu einer notwendigen Eignungsreflexion beiträgt. Anerkennenswert ist die Tatsache, dass der durch den Wegfall des Eignungspraktikums entstandene Minderbedarf von 220 Stellen nicht eingespart wird, sondern für eine Strukturanpassung der Anrechnungsstunden der Fachleitungen eingesetzt wird. Auch, wenn dieser Stellenwert bei der bestehenden und sich weiter-entwickelnden professionellen Ausbildung in den ZfsL nicht auskömmlich sein wird. Dies wird im Teil II weiter ausgeführt.

Die Verlängerung des § 20 (9) bis zum Ende des Jahres 2021 wird ausdrücklich begrüßt.


II) Die Situation der Ausbilderinnen und Ausbilder an den ZfsL
(siehe Anlage 3 des Entwurfs der Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung)

Zur Sicherung des heutigen Standards der Ausbildung und aus Sorge um die Gefährdung der Ausbildungsqualität sind Korrekturen am geplanten Berechnungsmodell zur Entlastung von Seminarausbilderinnen und -ausbildern dringend erforderlich.

Eine professionelle Ausbildung mit einem qualitativ hohen Standard von Lehrerinnen und Lehrern in einem vielfältigen inklusiven Schulsystem der Zukunft, benötigt eine Sicherung über entsprechende personelle, sächliche und zeitliche Ressourcen.

Die Reform des Vorbereitungsdienstes im Jahr 2011 und die damit einhergehende Verkürzung der Ausbildung führten bereits bei allen Seminarausbildern zu einer erheblichen Arbeitszeitverdichtung. Eine zweifache Zusammenstreichung der Ausbildungszeit durch das Verkürzen auf 18 Monate und durch die geplante Änderung der beabsichtigten Entlastungszeit bei Erhöhung der inhaltlichen Vorgaben (inklusionsorientierte Fragestellungen) kann in der Konsequenz nur zu einer gravierenden Verschlechterung für die Ausbildungssituation der LAA führen.

Ausbildungsqualität zeichnet sich einerseits bei der Durchführung von Fach- und Kern-seminaren aus, zum anderen auch bei der Durchführung von Unterrichtsbesuchen und personenorientierten Beratungen.

Eine qualitativ hohe Lehrerausbildung benötigt darüber hinaus Zeit für die Kooperation und enge Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen, Ausbildungspartnern und den Universitäten. Auch etablierte Ausbildungselemente wie OBAS oder VOBASOF sowie die Durchführung weiterer Vorhaben (ganztägige Intensivtage zu Beginn der Ausbildung, seminarübergreifende Thementage, Schulrechtsveranstaltungen, Bildungsfahrten und Exkursionen, regelmäßig tagende Arbeitsgruppen der Seminarausbilder) erfordern eine ständige Weiterentwicklung des Seminarprogramms mit entsprechenden Zeitressourcen.

Die beabsichtigten zeitlichen Kürzungen bei der Entlastung von Seminarausbildern werden in diesem Kontext zu erheblichen Konsequenzen für die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung führen. Die geplanten Kürzungen haben für alle Seminaraus-bilder einen erheblichen Anstieg ihres Arbeitsvolumens und ihrer schulischen Verpflich-tungen zur Folge. Für Ausbildungsbelange (Termine für Unterrichtsbesuche, Kapazitä-ten für Beratung, Vorbereitung von Ausbildungsveranstaltungen, Seminarentwicklungsarbeit, usw.) stehen in der Folge deutlich weniger Zeit für zur Verfügung.

Die insgesamt erhöhte Unterrichtsverpflichtung von Seminarausbildern erweist sich auch für die betroffenen Schulen als wenig praktikabel. Terminkollisionen zwischen Ausbildungs- und Unterrichtsverpflichtungen sind unvermeidbar. Dadurch wird es für viele Ausbilder unmöglich, den Ausbildungsauftrag, insbesondere die innovativen, neuen Ausbildungselemente im Hinblick auf die inklusive Schule und die Anforderungen durch die Flüchtlingssituation qualitativ umzusetzen.

Schon jetzt gestaltet sich die Gewinnung von Seminarausbildern als schwierig. Bei der Umsetzung der jetzigen Entlastung ist zu befürchten, dass sich diese Situation weiter zuspitzt und das qualifizierte Personal die Seminare verlässt. Dies wird besonders in den Seminaren ohne Beförderungsamt zu erheblichen Engpässen führen. Durch die in Anlage 3 eröffnete Möglichkeit, Lehrerinnen und Lehrer zeitlich befristet mit Ausbildungsbelangen zu beauftragen, scheint auch seitens des MSW ein schleichendes Aushöhlen der Fachleitertätigkeit in Betracht genommen zu werden.

Wer professionell ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer für das inklusive Schulsystem vorbereiten will muss realisieren, dass dies auch nur unter entsprechenden Zeitressourcen der Ausbilder möglich ist. Die Zuweisung der Stundenkontingente auf der Grundlage eines Stellenschlüssels durch die Bezirksregierungen darf auf Grund des gleichen Aufgabenfeldes der Seminarausbilder darüber hinaus nicht zu unterschiedlichen Relationen pro LAA/Referendar in den verschiedenen Lehrämtern führen.
Vor diesem Hintergrund fordert der VBE im Landeshaushalt in dem Umfang Stellen für die Lehrerbildung vorzuhalten, der dem tatsächlichen Bedarf einer qualitätsvollen Lehrerausbildung entsprechen. Der VBE fordert weiter, dass die Fachleitertätigkeit in allen Lehrämtern mit einem Beförderungsamt verbunden wird.



Udo Beckmann
Landesvorsitzender

Weitere Artikel im Bereich ""
15.08.2023
Stellungnahme des VBE NRW: Jetzt umsteuern und Weichen stellen für einen zeitgemäßen, attraktiven Arbeitsplatz Schule

Zum Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 18/4131), Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 22.08.2023

19.04.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion der SPD „Chancengleichheit jetzt!

Das Erfolgsmodell der Familiengrundschulzentren schnell und flächendeckend in NRW etablieren" (Drucksache 18/3306) - Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 26.04.2023

23.03.2023
Stellungnahme zu den Kernlehrplänen Wahlpflicht Informatik für die Haupt-, Real, Gesamt- und Sekundarschulen sowie Gymnasium

Durchführung der Verbändebeteiligung gemäß § 77 Absatz 3 SchulG

20.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung

sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften / Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/2277; Anhörung des HFA und des ASB am 23.03.2023

16.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zu den Entwürfen der Kernlehrpläne für Deutsch, Mathematik und Englisch der gymnasialen Oberstufe

an Gymnasium, Gesamtschule und Weiterbildungskolleg - 
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

02.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zur Kernlehrplanentwicklung für das Fach Praktische Philosophie, schulformübergreifend in der Sek I

Fachbezogene Hinweise des VBE NRW

28.02.2023
Stellungnahme des VBE NRW zu IQB-Bildungstrend u. a.

Stellungnahme des VBE NRW für die Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags NRW zum Antrag der Fraktion der FDP „Erschütternde Ergebnisse bei IQB-Bildungstrend. Die Landesregierung muss alles daransetzen, die Qualität der Bildung zugunsten der Bildungsgerechtigkeit zu heben.“ (Drucksache 18/1365), zum Antrag der Fraktion der FDP „Lehrerstellenbesetzungsoffensive. NRW Aufklaffende Lehrkräftelücke jetzt vorausschauend und qualitätssichernd schließen!“ (Drucksache 18/1102) sowie zur Vorlage „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung“ (Vorlage 18/604)

06.02.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung

Der VBE NRW nimmt wie folgt Stellung:

21.12.2022
Stellungnahme des VBE NRW: Bestimmungen über die Arbeitszeiten für die schriftlichen Prüfungen im Abitur

Zum Entwurf einer Verordnung zur Anpassung der Bestimmungen über die Arbeitszeiten für die schriftlichen Prüfungen im Abitur. 

04.11.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion der SPD „Wissenschaftliche Folgen der Pandemie ernst nehmen

Psychosoziale Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Familien im Bildungsbereich stärken! Drucksache 18/628, Anhörung am 15.11.2022

18.10.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen

 für das Haushaltsjahr 2022 (Nachtragshaushaltsgesetz 2022 - NHHG 2022), Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/900

19.09.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht

Distanzunterrichtsverordnung  DistanzunterrichtsVO, Durchführung der Verbändeanhörung gem. § 77 Schulgesetz NRW

19.09.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Sekundarstufe I, Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77

21.04.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Kernlehrplan für das Wahlpflichtfach „Wirtschaft und Arbeitswelt“

in der Sekundarstufe I, Gesamtschule und Sekundarschule
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

03.03.2022
Stellungnahme des VBE NRW: Curriculare Vorgaben für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung an allen Lernorten

Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

02.03.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen „Bildung für das 21. Jahrhundert

Aus der Pandemie lernen - Bildung endlich konsequent neu denken Drucksache 17/16268

28.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der AfD "Kinder ernst nehmen – Lernfreude fördern – Bildungsgerechtigkeit herstellen!"

Zum Antrag der Fraktion der AfD „Kinder ernst nehmen  Lernfreude fördern  Bildungsgerechtigkeit herstellen! Schulleitungsvotum der aufnehmenden Schule auf der Grundlage eines aussagekräftigen Grundschulgutachtens als verbindliches Kriterium für die Weiterführung der Schullaufbahn festlegen.“

20.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW zur Entwurfsfassung Aktionsplan NRW inklusiv

Erfolge verstetigen, Neues initiieren! Beiträge der Landesregierung zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen

10.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW: „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen

Gesetzentwurf der Landesregierung "16. Schulrechtsänderungsgesetz“ 
sowie „Entwurf einer Verordnung zur Anpassung schulrechtlicher Vorschriften“ 

20.12.2021
Stellungnahme des VBE NRW: Kernlehrpläne für Deutsch und Mathematik

für die Haupt-, Real-, Gesamt- und Sekundarschule
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

Grafik: © VBE NRW
Ihre Qualifizierung vor Ort

Termine, Orte und Anmeldung

Grafik: KirschKürmann
Ausgabe September/Oktober 2023

Schulkultur


URL dieses Artikels:
http://www.vbe-nrw.de/menu_id/133/content_id/4880.html

VBE-Bezirksverbände

Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster

copyright © 2001 - 2019 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW