Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase

30.10.2009

Seit dem 01.08.2005 erfasst die Berufsbezeichnung „Sozialpädagogische Fachkraft“ in der Schuleingangsphase das bisher eigenständig in den damaligen Schulkindergärten beschäftigte Fachpersonal.

Seit dem 01.08.2005 erfasst die Berufsbezeichnung „Sozialpädagogische Fachkraft“ in der Schuleingangsphase das bisher eigenständig in den damaligen Schulkindergärten beschäftigte Fachpersonal. Die Aufgaben und das Arbeitsmaß der ehemaligen Leiterinnen und Leiter der Schulkindergärten waren im Runderlass vom 10.07.1981 (BASS 10 –02 Nr. 7) geregelt, der zwischenzeitlich aufgehoben wurde.

Das Aufgaben- und Kompetenzprofil der Sozialpädagogischen Fachkräfte an den Grundschulen zur individuellen Förderung ist mit Ihnen gemeinsam weiterentwickelt worden und im Rahmen der Novellierung des Schulgesetzes in dem Handlungsrahmen zur Umsetzung des § 4 AO-GS – Individuelle Förderung, Lernstudio – ausführlich beschrieben
worden.
Die sozialpädagogischen Fachkräfte bringen ihre sozialpädagogische Kompetenz in die Schuleingangsphase und in den Schulentwicklungsprozess ein. Dabei haben sie folgende Tätigkeitsschwerpunkte:

- Ermittlung von Lernausgangslagen durch professionelle Beobachtung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht in den grundlegenden Entwicklungsbereichen sowie in den Lernbereichen und Fächern.

- Mitwirkung bei der Durchführung von Förderdiagnostik und der Erstellung entsprechender Förderpläne.

- Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen in innerer und äußerer Differenzierung bei Kindern, deren Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Verhaltensweisen Entwicklungsrückstände aufweisen.

- Förderung u. a. in den Bereichen Wahrnehmung, Motorik, Sprache, Mengenerfassung und soziale Kompetenz von Schülerinnen und Schülern.

- Unterrichtsbegleitung mit dem Ziel der Unterstützung und Stabilisierung der Kinder im Unterricht.

- Schaffung und Förderung von Organisationsstrukturen, die für schulisches Lernen und für eine erfolgreiche Beteiligung am Unterricht Voraussetzung sind.

- Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Elterninformation und Elternberatung.

- Kooperation mit außerschulischen Institutionen, Kindertageseinrichtungen und professionellen Beratern.

Der Einsatz dieser Fachkräfte erfolgt gemäß der haushaltsrechtlichen Veranschlagung ausschließlich in der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SchulG).
Die zukünftigen Stellenausschreibungen richten sich auf der Basis des vorgenannten Anforderungsprofils in erster Linie an Sozialpädagogen und entsprechend qualifizierte weitere Fachkräfte. Die Eingruppierung erfolgt nach Nr. 7 des Runderlasses über die Eingruppierung im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigter Lehrkräfte an allgemeinbildenden
Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20.11.1981 (BASS 21 – 21 Nr. 53).
Je nach Ausbildungsniveau erfolgt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV – L bzw. 10 TV – L. Die Arbeitsverträge müssen den Hinweis enthalten, dass der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung findet, die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkraft (§ 44 TV-L) jedoch nicht gelten!
Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase sind keine Lehrkräfte im Sinne der Pflichtstundenregelung nach § 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11 – 11- Nr. 1). Ihre Arbeitszeit richtet sich nach § 6 TV – L und beträgt derzeit 39,83 Stunden (39 Std. 50 Minuten). Davon entfällt ein Stundenanteil auf die Arbeit mit Kindern, der der durchschnittlichen Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte in der Primarstufe entspricht.
Die übrigen Stunden dienen der Vor- und Nachbereitung dieser Arbeit.
Der Runderlass vom 07.06.1985 (BASS 21 – 11 Nr. 26) über die Altersermäßigung für sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase findet Anwendung.
Sie nehmen den ihnen nach dem TV – L zustehenden Erholungsurlaub in den Ferien.
Die Zuschläge zur Grundstellenzahl (Förderzuschlag für die Schuleingangsphase) im Umfang von 593 Stellen bei Kapitel 05 310 dürfen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht für anderes sonstiges Fachpersonal verwendet werden, z. B. für die Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen (Rd.Erl. v. 23.01.2008 –BASS
21 – 13 Nr. 6). Ich bitte dies sowohl bei den Stellenausschreibungen als auch bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge zu beachten.

MSW

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